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Gesetze und Verordnungen zu Geräteprüfungen nach DGUV-V3

Eine kaum zu überblickende Anzahl an Gesetzen und Verordnungen regelt die Prüfung elektrischer Geräte, Maschinen und Anlagen. Dieser Artikel soll einen Überblick über die geltenden Gesetze verschaffen.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Seit: 21.08.1996.

Das ArbSchG ist das deutsche Gesetz zur Umsetzung der Forderungen aus Europäischen Richtlinien zum Arbeitsschutz. Es soll die Sicherheit und Unversehrtheit aller Arbeitnehmer sicherstellen und bildet damit die Grundlage für den Arbeitsschutz. Der Unternehmer ist für die Sicherheit seiner Mitarbeiter verantwortlich. Diese Aufgabe kann er delegieren, er bleibt dann aber verpflichtet, den Arbeitsschutz zu überwachen.

Mitarbeiter müssen Weisungen des Arbeitgebers beachten. Bei Missachtung können sie zur Rechenschaft gezogen werden, sollten sich andere Arbeitnehmer verletzen. Festgestellte Mängel sind dem Arbeitgeber zu melden.

Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

Seit 12.12.1973

Das ASiG regelt die Tätigkeit von Betriebsärzten, Sicherheitsingenieuren und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, geeignete Mitarbeiter für diese Aufgaben zu bestellen. Ziel ist die Prävention in Bereichen des betrieblichen Gesundheits- und Arbeitsschutzes und bildet damit die Grundlage für die Unfallverhütung.

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Seit 20.03.1975.

Die ArbStättV definiert, was Arbeitsstätten sind. Mindestabmessungen für Arbeitsräume, Beleuchtung, Verkehrswege, Nichtraucherschutz etc. werden hier behandelt.

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift A1 (BGV A1)

Seit 01.01.2004

Ersetzt die BGV A2. Beschreibt die Pflichten des Unternehmers. Hier findet man die allgemeinen Grundsätze der Prävention.

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift A3 (BGV A3)

Seit 1979

Wurde im Jahre 201? durch die DGUV-V3 für Unternehmen sowie durch die DGUV-V4 für Behörden ersetzt. Dabei wurde allerdings der Wortlaut beibehalten.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Seit 27.09.2002

Die BetrSichV steuert die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber und deren Verwendung durch die Beschäftigten. Dabei werden alle von Arbeitsmitteln potenziell ausgehenden Gefährdungen betrachtet. Eine Gefährdungsbeurteilung für den Betrieb überwachngsbedürftiger Anlagen nach dem "Stand der Technik" ist hier vorgeschrieben. Arbeitsmittel müssen während ihrer Verwendung sicher sein.

Es werden die Mindestanforderungen an die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln definiert.

Bildschirmarbeitsplatzverordnung (BildscharbV)

Seit 04.12.1996

Hier wird das Einrichten, Betreiben und Überprüfen von Bildschirmarbeitsplätzen geregelt.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Seit 01.01.1900

Unter anderem wird hier das Vertrags- und das Verbraucherrecht geregelt.

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Seit 11.10.1952

Im BetrVG werden die Kompetenzen des Betriebsrates näher umschrieben und definiert. Der Betriebsrat hat über den §87 Abs.1 Nr. 6, 7 BetrVG mitbestimmungsrecht, wenn es um Arbeitssicherheit - insbesondere um Arbeitsmittel und elektrische Geräte geht. Das gilt auch für alle Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber für einen Heimarbeitsplatz zur Verfügung stellt.

Deutsche gesetzliche Unfallversicherung Vorschrift 3 (DGUV-V3)

Seit 01.06.2007

Ersetzt gemeinsam mit der DGUV-V4 die BGV-A3. Alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssen von einer Fachkraft nach TBRS 1203 geprüft werden. Eine Prüfung hat zu erfolgen: Vor Inbetriebnahme, nach erfolgter Reparatur, regelmäßig nach bestimmten Zeitintervallen. Diese Zeitintervalle werden in Abhängigkeit des zu prüfenden Gerätes, dessen Verwendung und der Gefährdungsbeurteilung (siehe TRBS 1111) geprüft. Eine rechtssichere Dokumentation wird verlangt, mithilfe der der Unternehmer nachweisen können muss, dass alle Arbeitsmittel gemäß gültiger Normen und Vorschriften geprüft wurden. Eine Plakette muss indes nicht zwingend appliziert werden.

DGUV-V3 und V4 beziehen sich dabei auf dieselben Normen. Alle Messungen sind gleich. Der Unterschied besteht darin, dass DGUV-V3 für Unternehmen, DGUV-V4 für Behörden gilt.

Deutsche gesetzliche Unfallversicherung Vorschrift 4 (DGUV-V4)

Ersetzt gemeinsam mit der DGUV-V3 die BGV-A3. Diese Vorschrift entspricht inhaltlich der DGUV-V3 - gilt aber für Behörden.

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Seit 13. Dez. 1935 - letzte Änderung 05.12.2019

Hier ist vor Allem der §49 ausschlaggebend, der besagt, dass bei Errichtung und Betrieb elektrischer Anlagen die anerkannten Regeln anzuwenden sind. Diese werden für das elektrotechnische Gewerk vom VDE (Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V.) in Form unserer bekannten VDE Normen definiert. Hieraus ergibt sich im Klartext, dass das Anwenden der VDE zwingend vorgeschrieben ist - und im Zweifel geahndet werden kann.

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Seit 18.12.2008

Regelt zusammen mit dem Chemikaliengesetz (ChemG) und dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) den Umgang mit Gefahrstoffen bei der Arbeit.

Geräte- und Produktesicherheitsgesetz (GPSG)

Seit 01.05.2004

Löste sowohl das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) als auch das Gerätesicherheitsgesetz (GSG) ab. Umsetzung der EU-Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit.

Hier wird das Inverkehrbringen und "Ausstellen" von Geräten, Produkten und das Errichten und der Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die mit gewerblichem Hintergrund aufgestellt wurden und Beschäftigte gefährden können, beschrieben.

Ein Gerät darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine Gefährdung darstellt. Das GPSG schreibt Herstellern und Händlern vor, dass Geräte eindeutig dem Hersteller zuzuordnen sein müssen (Markenname). Außerdem muss es den Anwender über mögliche Gefährdungen aufklären (Typenschild, Warnhinweise, Bedienungs- bzw. Betriebsanleitung).

Grundgesetz (GG)

Seit 24.5.1949

Stellt die Grundlage der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland dar. Hier ist das Recht auf Leben sowie der Schutz der Gesundheit hinterlegt.

Maschinenrichtlinie (2006/42/EG)

Seit 29.06.2008.

Die Maschinenrichtlinie ist eine europäische Richlinie, gilt aber auch in der Schweiz (MaschV). Definiert die Beschaffenheit von vollständigen und unvollständigen) Maschinen im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften.

Einbau- und Montageanleitung müssen in einer europäischen Amtssprache verfügbar sein; Betriebsanleitungen immer in der Sprache des Verwenderlandes.

Die Anforderungen an den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutz müssen dem Stand der Technik entsprechen.

Sicherheitsrelevante Bauteile benötigen eine CE Kennzeichnung.

Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV)

Seit 07.07.1998.

Im Wesentlichen regelt die MPBetreibV das Errichten, Betreiben, Anwenden und Instandhalten von medizinischen Produkten und Geräten (§3MPG). Medizinische Produkte dürfen nur nach den "allgemein anerkannten Regeln der Technik" sowie unter Berücksichtigung von Arbeitsschutz und Unfallverhütungsmaßnahmen errichtet, betrieben, angewendet, repariert und gewartet werden.

Die MPBetreibV gilt nicht für Geräte in klinischer Erprobung sowie für Geräte, die sich nicht in gewerblichem Einsatz befinden - beispielsweise Geräte für die Anwendung zu Hause.

Medizinproduktegesetz (MPG)

Seit 02.08.1994.

Das Medizinproduktegesetz beschreibt die Vorschriften für den Betreiber und den Anwender von Medizinprodukten. Grundlage ist die EU Richtlinie 93/42/EWG. Das MPG löst die Medizingeräteverordnung ab und bestimmt Teile der MPBetreibV mit. Die nach dem Medizinprodukterecht in Verkehrgebrachten Geräte sind an der CE Kennzeichnung zu erkennen.

Technische Regeln für Betriebssicherheit 1111 (TRBS 1111)

Seit 09.05.2018

Behandelt die Gefährdungsbeurteilung und die sicherheitstechnische Bewertung im Rahmen der Betriebssicherheitsverordnung. Die technischen anforderungen der TRBS 1111 sind insofern eingehalten, wenn die technischen Regeln (Normen) eingehalten werden. Allerdings kann der Arbeitgeber den Weg der Umsetzung selbst wählen.

Technische Regeln für Betriebssicherheit 1203 (TRBS 1203)

Seit 09.12.2006

Definiert die Anforderungen an den Prüfer, die "befähigte Person" und die "Elektrotechnisch unterwiesenen Person" (EuP). Befähigungsnachweise der tatsächlich prüfenden Person sollten vor Auftragsvergabe dem Auftraggeber vorliegen. Im Einzelnen sollte vorhanden sein:

- Beruf und Erfahrung (Qualifikation)

- Zeitnahe praktische Tätigkeit

Bei Delegation an einen abhängig Beschäftigten muss dieser während der Prüfungen von der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers freigestellt werden.

Bei Fremdvergabe ist zu beachten, dass Haftung nicht delegierbar ist!

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